Sicherstellung von Notbetreuungen
Sicherstellung von Notbetreuungen während der Phase derSchließung von Einrichtungen im Rahmen des Vollzuges des lnfektionsschutzgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren,
vorab danken wir lhnen, dass Sie sich in diesen herausfordernden Zeiten den damit verbundenen Aufgaben stellen und dazu beitragen, dass in dieser Situation sehr umsichtig gehandelt wird.
Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die Rahmenbedingungen und die Anspruchsvoraussetzungen für die zu gewährleistende Notbetreuung informieren.
Vorausschicken möchten wir, dass ein Anspruch auf Notbetreuung nur in einem sehr restriktiven Rahmen besteht, um durch die Schließung von Einrichtungen die Entstehung von lnfektionsketten zu vermeiden bzw. zu verzögern. Wenn die Voraussetzung auf Notbetreuung nicht gegeben ist, wird das Kind nicht aufgenommen.
Eine Notbetreuung kommt nur in Frage, wenn:
- beide Personensorgeberechtigte oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in den Fällen von Umgangsregelungen der zur Antragsstellung aktuell Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen lnfrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Vorausselzung ftir die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren Personensorgeberechtigten
- keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufirveisen und
- nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem
- Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2infizierten Person 14 Tage vergangen sind und
- sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und
- sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das das Robert-Koch-lnstitut im Zeitpunkt des Aufenthaltes als Risikogebiet zur lnfektion mit dem Erreger SARS CoV-2 ausgewiesen war oder innerhalb von 1 4 Tagen danach als solches ausgewiesen wurde oder seit der Rückkehr aus diesem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-l9 zeigen.
lhre Anspruchsberechtigung artikulieren die Personensorgeberechtigten gegenüber der Einrichtung bzw. der Kindertagespflegestelle in einem Formular, das online Verfügung steht bzw. in den Einrichtungen ausliegt.
Kindertaqeseinrichtunqen sowie Kindertaqespfleqe qemäß lS 1 Abs. 1 SächsKitaG
Grundsätzlich ist die Kindertagesbetreuung eine kommunale Pflichtaufgabe. Das heißt, Landkreise in Zusammenarbeit mit den kreisangehhörigen Städten und Gemeinden sowie Kreisfreie Städte stellen die Notbetreuung sicher.
Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind tlber die o.g. Voraussetzungen hinausgehend mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte lntegrationskinder, unabhängig vom Beruf der Eltern.
Jede Kindertageseinrichtung bzw. jede Kindertagepflegestelle bietet die Betreuung im Rahmen ihrer täglichen regulären Öffnungszeiten an. Pädagogische Fachkräfte aus dem Hortbereich können zur Betreuung eingesetzt werden.
Bei der Auswahl des Personals für die Notbetreuung ist die individuelle Situation (Gesundheitszustand bzw. Vorerkrankungen, Alter, familiäre Situation - z.B. Betreuung eigener Kinder) angbmessen zu berücksichtigen.
Kann durch den bisherigen Anbieter die Mittagsversorgung nicht mehr sichergestellt werden, sind durch die Einrichtungen in Absprache mit Eltern und ggf. den Trägern vor Ort geeignete Lösungen zur Verpflegung der Kinder in der Notbetreuung zu organisieren.
Grundschulen und Förderschulen
Eine Notbetreuung ist in den Klassenstufen 1 bis 4 aller Grundschulen und Förderschulen zu
sichern.
Anspruchsberechtigt sind über die oben genannten Voraussetzungen hinaus mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler der Förderschulen. Dies gilt auch für Schüler, die in einem der Förderschule angeschlossenem Heim oder in einer Wohngruppe gemäß SGB Vlll S 34 lrvohnen. Unabhängig vom Beruf der Eltern gilt dies auch über die Klassenstufe 4 hinaus.
Am Standort der Grund- und Förderschule übernehmen Lehrkräfte die Betreuung der betreffenden Schüler entsprechend den örtlich geregelten Schul- und Hortöffnungszeiten. Hinsichtlich des einzusetzenden Personals wird auf die Dienstanweisung des SMK vom 15. Mäz 2020 verwiesen.
Kann durch den bisherigen Anbieter die Mittagsversorgung nicht mehr sichergestellt werden, sind durch die Einrichtungen in Absprache mit Eltern und ggf. den Trägern vor Ort geeignete Lösungen zur Verpflegung der Kinder in der Notbetreuung zu organisieren.
Die Träger der Schülerbeförderung sind ftlr die Beförderung der Schülerinnen und Schüler gemäß den Regelungen des Sächsischen Schulgesetzes verantwortlich.
Wir danken lhnen allen ftir lhren Einsatz und lhre Unterstützung bei der Bewältigung der Herausforderungen zur Eindämmung des Corona-Virus.