Schulanfang und erste Schulwochen
Liebe Eltern,
der Schuljahresbeginn steht unmittelbar bevor und Ihre Kinder sind sicherlich schon aufgeregt. Ich möchte Ihnen einige Informationen zur Schuleinführung und den ersten Schulwochen zukommen lassen.
Schulaufnahmefeier
Es besteht laut "SchulKitaCoVO" keine Testpflicht für Schulanfänger und die Begleitpersonen. Eine Kontrolle der Impf- bzw. Genesungsnachweise erfolgt nicht. Daher genügt es, wenn Sie 9.15 Uhr bzw. 10.15 Uhr in der Schule eintreffen. Auf den Gängen des Schulgebäudes ist das Tragen eines MNS verpflichtend, wenn der Abstand von 1,5 m nicht gewährleistet werden kann. Bei der Veranstaltung in der Turnhalle können zwei Begleitpersonen und Geschwister teilnehmen, jedoch maximal fünf Personen pro Familie (inklusive dem Schulanfänger), um das Infektionsrisiko in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Auf dem Schulhof können Verwandte zur Übergabe der Zuckertüte anwesend sein. Auf den "gesunden Abstand" muss trotzdem geachtet werden, bzw. ein MNS getragen werden, wenn der Abstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann. Ich bitte Sie bei der Veranstaltung um einen verantwortungsvollen Umgang hinsichtlich des Abstands und Tragens eines MNS, um einen gelingenden Schulstart zu ermöglichen.
erste Schulwochen
In den ersten beiden Schulwochen werden Ihre Kinder zweimal wöchentlich getestet, auch wenn die Inzidenz unter 10 liegt. Dies sieht die "SchulKitaCoVO" vor. Die Testtage sind wieder Montag und Mittwoch. Bis zum Ergebnis der Tests werden Masken getragen, um eine Quarantäne der gesamten Klasse zu vermeiden. Sollte die 7- Tages Inzidenz im Zeitraum vom 06.09.2021 bis 17.09.2021 über 10 liegen, muss dreimal wöchentlich getestet werden. In den darauffolgenden Wochen wird einmal getestet (Montag), wenn die Inzidenz unter 10 und zweimal, wenn sie über 10 liegt. Ab einer Inzidenz von 35 behält sich die Schule vor, die Maskenpflicht auf den Gängen wieder einzuführen. Eine Selbstauskunft als Testnachweis hat keine Gültigkeit. Folgende Kriterien eines Tests, der nicht in der Schule durchgeführt wird, müssen erfüllt sein:
"ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und ...
a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde."
Schulbesuchspflicht
Es besteht wieder die Schulbesuchspflicht. Nur mit einem ärztlichen Attest kann Ihr Kind von der Schulbesuchspflicht befreit werden.
Die Stundenpläne erhalten die Kinder in der ersten Schulwoche.
Ich wünsche uns einen ruhigen Schulstart im Regelbetrieb und verbleibe mit freundlichen Grüßen!
R. Staudte