Schutzmaßnahmen- Ausnahmeverordnung

Schutzmaßnahmen- Ausnahmeverordnung

Liebe Eltern,

die Bundesregierung hat die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) erlassen, die auch für den Schulbetrieb relevant ist und ab dem 17.05.2021 an unserer Schule umgesetzt wird.

Bitte nehmen Sie folgende Informationen zur Kenntnis:

1. Ausnahmen für Geimpfte und Genesene 

Schülerinnen und Schüler, die genesen sind, müssen nicht mehr zweimal wöchentlich getestet werden. Auch Eltern oder sonstige Personen, die geimpft oder genesen sind, benötigen für den Zutritt zum Schulgelände keinen negativen Testnachweis. Das gilt nicht, wenn die Personen typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. 

Geimpfte Personen legen einen Impfnachweis vor, der eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-Co-V-2 belegt. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Bei genesenen Personen genügt eine Impfstoffdosis, um als geimpfte Person zu gelten.

Genesene Personen müssen einen Nachweis erbringen, der das Vorliegen einer vorherigen Infektion nachweist (z. B. PCR-Test, PoC-PCR-Test). Dieser Nachweis muss mindestens 28 Tage und darf maximal 6 Monate zurückliegen. Ein positiver Antigenschnelltest  oder ein Antikörpertest werden nicht anerkannt. Vorliegende Nachweise werden in der Schule berücksichtigt und müssen nicht erneut eingereicht werden. 

Zur Nachweisführung sind Impf- oder Testbescheinigung gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen. 

 

2. Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler unter 6 Jahren

Schülerinnen und Schüler, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können am Präsenzunterricht teilnehmen und die Schulen betreten, ohne sich zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. 

 

3. Wegfall der qualifizierten Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests 

Es ist nicht mehr erlaubt, den zweimaligen Test pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zuhause durchzuführen. Die Selbsttest müssen in den Schulen unter Aufsicht durchgeführt werden. Es werden folgende Testnachweise weiterhin anerkannt:

a) betriebliche Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt

b) wenn Tests von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden (z. B. Testzentrum)

Bei den unter a) und b) genannten Testnachweisen darf die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen. 

Unter folgendem Link werden Fragen zu den aufgeführten Regelungen beantwortet:

https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-5074.html?_cp=%7B%22accordion-content-10371%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-10371%22%2C%22idx%22%3A0%7D%7D

Für Fragen steht Ihnen die Schule auch jederzeit zur Verfügung.

R. Staudte